Todesstrafe in EU durch Lissabon Vertrag
Auszug aus "Argumente gegen die Zustimmung zum Vertrag über eine Verfassung für
Europa" (Prof. Dr. iur. K. A. Schachtschneider)
13. Die Grundrechtecharta ermöglicht für den Kriegsfall und den Fall unmittelbarer Kriegesgefahr die Todesstrafe. Diese kann nach den verteidigungspolitischen Ermächtigungen der Union eingeführt
werden. Um einen „Aufruhr“ oder „Aufstand“ „rechtmäßig niederzuschlagen“, darf trotz des Rechts auf Leben (Art. II-62 VV) getötet werden.
In der Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, die die gleiche Verbindlichkeit hat wie die Grundrechte selbst, steht:
„3. … a) Art. 2 Abs. 2 EMRK:
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtwidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht
vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …“.